Wort davor: Gestör
Gestorbene
- Belegtext:
ob ain gestorbener, der schuldig ist, khein geschäft gethon und nicht erben verlässt, so werden die glaubinger durch die oberigkait an dasselb guet nach gelegenhait aines ieden schulden gesezt
Datierung: 1528
Fundstelle: ZeigerLRb. 324
Wort danach: Gestoß
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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