Belegtext:
unkörperliche dinge pflegt man per cessionem oder ... durch ... wirklichen gebrauch zu übergeben, welicher ... in affirmativis ... auf der übung an einer und der gestattung an anderer seite beruhet Datierung: 1756
Fundstelle:CMax. II 3 § 8
Faksimile (Abschnittsbeginn)
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)