Wort davor: gestatten

Gestättenrecht

Gestättenrecht (I)
Erklärung: (Recht zur Erhebung einer) Abgabe der Schiffe beim Aus- und Einladen.

Gestättenrecht (II)
Erklärung: Recht zur Aneignung von Ödland.
vgl. Auenrecht.

Wort danach: gestattnen

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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