Wort davor: Gestätte

gestatten

gestatten (I)
Erklärung: sich an einer Stätte niederlassen.

gestatten (I Spiegelstrich 1)
Erklärung: pass. Aufenthalts- (Ansiedlugs-)recht eingeräumt erhalten.
gestatten (II)
Erklärung: genehmigen.

gestatten (II 1)
Erklärung: allgemein.
gestatten (II 2)
Erklärung: (Vor-)kaufsrecht zubilligen.
gestatten (II 2 Spiegelstrich 1)
Erklärung: bei einem Kaufe an der Stelle eines andern zulassen im Sinne des Näherrechts.
gestatten (II 3)
Erklärung: jemanden zu einer Sache gestatten ihn zulassen.
gestatten (III)
Erklärung: zugestehen, verleihen.
gestatten (IV)

gestatten (IV 1)
Erklärung: Recht sprechen, verschaffen, Rechtsverfahren einleiten.
vgl. gestattnen.
gestatten (IV 2)
Erklärung: ein anerkanntes Strafurteil zum Vollzug bringen.
gestatten (IV 3)
Erklärung: jemandem Recht nicht gestatten: rechtliche Entscheidung gegen ihn fällen.
gestatten (V)
Erklärung: dulden; vollziehen, tun.
gestatten (VI)

gestatten (VI 1)
gestatten (VI 2)
Erklärung: (Erklärungen) erstatten.
gestatten (VII)
Erklärung: besorgen.
gestatten (VIII)
Erklärung: sich mit etwas begnügen.

Wort danach: Gestättenrecht

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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