Wort davor: gestanden
geständig
geständig (I)
Erklärung:
beistehend; zu jemand stehend.
- Belegtext:
swer sich der burger hie widersezzet ... dem vnde allen dien, die ime des gestendig weren, so sol man ir beste hus nider brechen
Datierung: 1291
Fundstelle: SchaffhRbf. 43
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
wann wir die statt Halle so genaigig, so unterthänig und auch so gestendig an uns und dem hailigen römischen reich funden haben
Datierung: 1348
Fundstelle: HallStR. 902
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen des "Digitales Dokumentenarchivs" der Universitätsbibliothek Augsburg
- Belegtext:
zoe wij ... die eenen gebannen persoen ... gestendich es tegen heeren der stadt
Datierung: 1366
Fundstelle: Stallaert I 503
- Belegtext:
ob sich sin sun grafe H. vnser schwager mit im wollte zweyen ... des sollen wir im nicht gesten noch geständig sin vnd schirmen
Datierung: 14. Jh.
Fundstelle: Haltaus 690
geständig (II)
Erklärung:
zugestehend.
geständig (II 1)
geständig (II 1 a)
Erklärung:
fremden Anspruch.
- Belegtext:
ain jeder pur, so in unser oberkaiten ... frevelt ... sagt, ich bin dir kainer oberkait oder gerichts gestendig, darmit wird das übel gefürdert
Datierung: 1498
Fundstelle: UrkSchwäbBund. I 262
Faksimile
- in Google Books
- Belegtext:
das [die Lehensrechte] im die [Einwohner] von der Lobaw nicht gestendig
Datierung: 1499
Fundstelle: KamenzUB. 286
Faksimile
- digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- Belegtext:
als sich auch der rat etzlichen geschoss uf gedachtens N.v.D. forberg ... angemast, welchs er nicht gestendig gewest
Datierung: 1506
Fundstelle: TorgauUB. 75
- Belegtext:
wy ... willen ok erghemelten proueste ... vnser goyder jn aller maßen vorghescr. ghestendich, bekennich vnde des or here vnde rechte waren wesen
Datierung: 1514
Fundstelle: CalenbergUB. VIII 126
Faksimile
- Belegtext:
also dass sie solches durchschlags aneinander geständig seyn
Datierung: 1553
Fundstelle: FerdBO. Art. 34
Faksimile
- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
an solcher haven, strohm und vörden niemandes gantz und gar keiner gerechtigkeit gestendigk
Datierung: 1555
Fundstelle: Mensing
- Belegtext:
dat wi dersülven an dem lande to Ditmarschen keine gerechtigkeit gestaendig
Datierung: 1559
Fundstelle: Mensing
- Belegtext:
waß sey hochgedachten ... herren gestendigh zu wasser und landt, hecken vnd heiden, in iegereien, fischereien
Datierung: 1579
Fundstelle: GrW. III 746
Faksimile
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
wir nun keinem andern daran einige gerechtigkeit ferner gestendig als ... dass sie also das holtz vnnd wisewachs ... gebrauchen mogen
Datierung: 1586
Fundstelle: DrübeckUB. 251
- Belegtext:
belangende kirchen und rathsgüter, dess will man niemandt gestendig sein zu verpfenden
Datierung: 1597
Fundstelle: PeineStat. 255
Faksimile
- in Google Books
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
was die holten dem pastori zu S. vor gerechtigkeiten geständig
Fundstelle: GrRA.4 II 31
Faksimile
- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
geständig (II 1 b)
Erklärung:
fremde Behauptung.
- Belegtext:
wenn wir im sölliches fürwands gestendig wären, so möchte im doch dasselb in der gegenwirtigen sach kainen behelf bringen
Datierung: 1482
Fundstelle: FürstenbUB. VII 158
- Belegtext:
es wer dan, dass der widertheil in seiner [des Appellierenden] gethonen appellation gestindig oder die nit anfechten wolt
Datierung: 1509
Fundstelle: Carlebach,BadRG. I 125
Faksimile
- Belegtext:
hett aber der belehnet ... lehengelt empfangen ... vnd der herr jm nun keyns lehens gestendig, dann ist beweisung nit von nöten
Datierung: 1530
Fundstelle: LibriFeud.(Weidm.) A III
- Belegtext:
entgegen die vormundtschafft nit geständig und widsprach, das sie, die unterthanen, frey und nit laibaig sey
Datierung: 1571
Fundstelle: FreibDiözArch. 18 (1886) 146
geständig (II 2)
Erklärung:
eigene Verpflichtung.
- Belegtext:
also ist im [dem Kläger] ... er [der Verklagte] ... der hawbt summa gesthendigk
Datierung: 1514
Fundstelle: BrüxStB. 185
- Belegtext:
werd jemand vmb schulde bespraken und ... he ys deren gestendig, so schall demsulven, olt ... land recht na, 14 tage thor bethalinge vergünnet sein
Datierung: nach 1517
Fundstelle: Pufendorf IV app. 44
Faksimile
- in Google Books
- Belegtext:
wiewol ich dem clager seiner clag nit gestendig pin
Datierung: 1520
Fundstelle: BairGO. Tit. 5, 23
Volltext (und Faksimile)
- in DRQEdit
- Belegtext:
dann der beclagt der schulden gestaendig ist
Datierung: 1551
Fundstelle: SalzbBergO. 29
- Belegtext:
ob er odder sie der schuldt gestendig
Datierung: 1581
Fundstelle: Richter,Paderb. I Anh. 145
- Belegtext:
[wenn ein akzeptierter Wechselbrief verloren, aber] der debitor der schuld geständig ist
Datierung: 1682
Fundstelle: Siegel,CJCamb. I 56
geständig (II 3)
Erklärung:
eigne Missetat.
geständig (II 4)
Erklärung:
allgemein etwas als richtig zugestehend.
geständig (III)
Erklärung:
wertbeständig.
- Belegtext:
sülen die pfening, die man nu schierst vernüwet, staet beleiben und gestendich sein bis an unser peder tot
Datierung: 1307
Fundstelle: MünchenStR.(Dirr) 62
Faksimile
- Belegtext:
wan wir nu gestendich pfening haben
Datierung: um 1315
Fundstelle: MünchenStR.(Dirr) 278
Faksimile
Wort danach: geständigen
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten