Wort davor: gestaben
Gestaberbgericht
Erklärung:
dem Grundherrn zustehendes Erbgericht, mit Bezugnahme auf die feierliche Handhabung des Gerichtsstabes.
- Belegtext:
nach inhalt derer ... privilegien soll der rath die erbgerichte in der stadt ... hinführo unverhindert gebrauchen, ihrem alten hergebrachten gebrauche nach des jahres vier mahl auf die quartal in beisein
der gantzen gemeine ein öffentlich gestaberbgerichte ... halten
Fundstelle: DWB. IV 1, 2 Sp. 4175
Wort danach: Gestade
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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