Wort davor: gesöhnen
gesolden
Erklärung:
waldberechtigt.
vgl.
Solerbe.
- Belegtext:
insunderheit aver sall das holzgedinge ... gehalten werden, damit die gemarken geschlossen und ... in die weer gelacht, und sullen auch die alte vorster abgedankt und neuen gesatz und vereidt werden,
also das dat vorsterampt alle jair umbgain nach den gesolden erven
Datierung: 1549
Fundstelle: RhW. II 1 S. 119
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
Wort danach: gesondern
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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