Wort davor: Gesippschaft
gesippt
Erklärung:
(bluts-)verwandt.
- Belegtext:
sve von gerichtes halven sinen lief vorlüset ... sin negeste gedeling [andere Lesart gezippeter] nimt sin erve
Datierung: 1224/35 (Hs. 1369)
Fundstelle: SspLR. II 31 § 1
Textarchiv: SspLR. II 31
- Belegtext:
die als nahen gesippt sein von der muoter, daz si zuo einander niht geheyraten mùgen
Fundstelle: BairLR.(Schlosser/Schwab) Art. 218
Textarchiv: BairLR.(Schlosser/Schwab) [16. Titel]
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
als wir denne rechte naturliche erbelinge vnser muter seint vnd frawe Barbara vnd Nickil vnser swester kinder seint, die denne weyter gesipt seint
Datierung: 1453
Fundstelle: StArchBresl. handschriftlich
- Belegtext:
der nit sein geschipter freund oder schweher oder schwager were
Datierung: 1469
Fundstelle: AdelsheimStR. 632
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
in dem alten lehen des mißhandlenden lehensmans ... werden zugelassen die mänlich gesippten freund
Datierung: 1493
Fundstelle: LibriFeud.(Pflantzm.) d V0
- Belegtext:
item so yemand von wegen ainer zugehörigen person, im gesippt des blutz bis in den dritten graud, in recht zeclagen oder zuo anntworten oder ichtz anders rechtlich zuhandeln vermaint
Datierung: 1493
Fundstelle: TübStR. 24
- Belegtext:
das dieselben fründe wider iren gesipten teil ... keinerley kuntschafft ze geben verbunden sin söllent
Datierung: Ende 15. Jh.
Fundstelle: LuzernStR. 82
- Belegtext:
wo sich die pleibend persone ... in die ander ehe begeben will, alsdan sol sie sich in beisein der kindere nechsten gesipten freunden ... ehe und sie in die andern ee greift, gutlich vertragen
Datierung: 15. Jh.
Fundstelle: Mergentheim 158
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- Belegtext:
von ersten so fallen die erbschafften am maysten nach gesipter fründschafft
Datierung: 1509
Fundstelle: Layensp. F 2r
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- in DRQEdit
- Belegtext:
gesipte man fründt, die von menlichem geschlecht verfründet sindt ... als der bruder von einem vatter erborn und des bruders sün vnd syne enickel
Datierung: 1520
Fundstelle: Murner,Inst. fol. 16
Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1519
- in DRQEdit
- Belegtext:
mit blutfründtschafft biß in dz dritt glid gsipt
Datierung: 1539
Fundstelle: BernStR. I 285
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
so soll niemandts ... jm rechten abzutreiben zugelassen werden, er sey dhan dem verkauffer ... gesipt im vierten glied und nit darüber
Datierung: 1552
Fundstelle: ErbachLR. 104
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
die gesipten blutsfreund haben allein in den ligünden haab und guetern die gerechtigkait des vorkaufs
Datierung: 1573
Fundstelle: NÖLTfl. II 2, 15
- Belegtext:
straff der unkeusch mit nahend gesipten freunden
Datierung: 1574
Fundstelle: SteirPGO. I 82, 19 § 1
Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1575
- in DRQEdit
- Belegtext:
als nemlich diejenigen, so einander geblüts halben nahend gesipt oder auch schwagerschaft halbe nahend verwand seint
Fundstelle: FrankfRef. 1578 I 6 § 8
Volltext (und Faksimile)
- in DRQEdit
- Belegtext:
so sollen alsdan dieselbe allen anderen weithern gesipten vorgesetzt werden
Datierung: 1588
Fundstelle: CoutLuxemb. I 208
- Belegtext:
gsipte und verwandte
Datierung: 1616
Fundstelle: WaadtStat. 68
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- Belegtext:
die vermischung und hurerey zwischen gesipten und nahen bluts-verwandten soll ... gerichtet werden
Datierung: 1683
Fundstelle: Lünig,CJMilit. 1346
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- digitalisiert im Rahmen des "Digitales Dokumentenarchivs" der Universitätsbibliothek Augsburg
- Belegtext:
so erbet der, so dem verstorbenen ... der nächste im blut ist und schliesset den weiteren gesibten auß
Datierung: 1713
Region/Autor/Textsorte:
Trier
Fundstelle: Nahmer II 616
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Belegtext:
brüder und schwester, die ihro [der Verstorbenen] von beyden eltern gesybt ... sind
Datierung: 1740
Fundstelle: Mohr,GS. 76
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Belegtext:
die andere, legitimi, seyndt die nechst gesipte und angeborne freundt von geblüt, denen die recht solche vormundt- und pflegschaft aufflegen
Fundstelle: FrkLGO. 1619 II 2 § 3
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
wellich gut nach recht verkaufft würde, daß mag ein jeglicher, der von derselbigen linien, da das erbe herkommt, mageschafft, blut und gesipt ist, biß an den fünfften grad ... lösen
Region/Autor/Textsorte:
Saarbrücken
Fundstelle: SaarbrückenLR. 965
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
welcher richter einer partei von gesibtem bluot ... ist, der sol ihm nit urteilen
Fundstelle: SchweizId. VII 1225
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- digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- Belegtext:
wann ... die kindere für ihren eltern ohn ... leibserben ... absterben, so erben ... ihre vatter und mutter ... sie schließen auch ... aus alle, so dem verstorben in zwerchlinien gesipt seind
Region/Autor/Textsorte:
Solms
Fundstelle: SolmsLR. 92
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Wort danach: gesipptbezwungen
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten