Belegtext:
solle der beytrag, wie er zur zeit der collation nemlich zur zeit des geschenkgebers tod sich befindet, ... angesehen werden Datierung: 1729
Fundstelle:CAustr. IV 578
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Belegtext:
dauert die verbindlichkeit der geschenknehmer nur so lange, als die pflicht des geschenkgebers, dergleichen alimente zu reichen, würde bestanden haben Datierung: 1794
Fundstelle:PreußALR. I 11 § 1121