Wort davor: Geschäftmacher
Geschäftmann, Geschäftleute
Geschäftmann (I)
Erklärung:
Testamentsvollstrecker, -zeuge.
Geschäftmann (II)
Erklärung:
Vermächtnisnehmer.
- Belegtext:
ob der erb anspruch des geschäfts und erbschaft halben hat, so ist er nicht schuldig, ... die geschaftman des geschafften guets zu entrichten
Datierung: 1528
Fundstelle: ZeigerLRb. 408
- Belegtext:
were der bestantman dem geschaftmann zu weichen schuldig
Datierung: 1573
Fundstelle: NÖLTfl. II 7 § 19
- Belegtext:
do ein gescheftinger ain frembdes guet ... fursezlich verschaffet, so ist der eingesetzt erb ... schuldig, dasselb dem aigenthumber abzuhandlen und dem geschäftmann einzureumen
Datierung: 1573
Fundstelle: NÖLTfl. III 17 § 1
- Belegtext:
wann dem geschaftman sein aignes freies guet verlaßen wirdt, so ist das geschaft nichtig
Datierung: 1573
Fundstelle: NÖLTfl. III 43 § 6
- Belegtext:
geschäftman und legatari
Datierung: 1599
Fundstelle: NÖLREntw. I 23 § 22
Geschäftmann (III)
Erklärung:
Staatsbeamter.
- Datierung: 18. Jh.
Fundstelle: ZWortf. 10 (1908/09) 119
Wort danach: Geschäftnahme
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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