Wort davor: gesamtschaftlich
Gesamtschütze
- Belegtext:
ist vor der theilung nur ein jäger gehalten worden, so können die zur mitjagd berechtigten dieselbe zwar jeder für seine person, übrigens aber nur durch einen gesammtschützen ausüben
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. I 9 § 163
Wort danach: Gesamtvogtsgericht
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten