Wort davor: Gesamtnis
Gesamtrichter
Gesamtrichter (I)
- Belegtext:
ratione der [gemeins-]herrschaftlichen beamten, worunter die drosten und gesamtrichter zu rechnen, ein sicheres reglement einzurichten
Datierung: 1700
Fundstelle: LippstadtStR. 58
Gesamtrichter (II)
Erklärung:
gemeinschaftlicher Patrimonialrichter.
Wort danach: Gesamtschaft
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten