Wort davor: Gerichtsuntervogt
Gerichtsurkunde
Erklärung:
von einem Gericht ausgestellte förmliche Urkunde über ein vor dem versammelten Gericht (oder einem Ausschuss) abgeschlossenes Rechtsgeschäft oder einen sonstigen dort verhandelten Sachverhalt,
auch eine gerichtliche Entscheidung; idR. von den Parteien wegen der hohen Beweiskraft beantragt.
vgl.
Gerichtsbrief,
Schöffenbrief (I).
- Belegtext:
gerichtsvrkhundt crafft dessen attestiert würdet, dass A. ... das Helmelguett ... mit recht erhalten
Datierung: 1512
Fundstelle: BeitrOÖLk. 52 (1900) 23
- Belegtext:
solher geschicht vnd vbergab begertn baid tail brieff vnd g[erichts]vrkund
Datierung: 1520
Fundstelle: Indersdorf II 268 (nr. 1904)
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- Belegtext:
daß der obsiegende theil dem grundherrn von dem gericht, wo die urthel ergangen, einen ordentlichen compaß oder gerichtsurkundt bringe
Datierung: 1550
Fundstelle: Walther,Tract. VIII Kap. 26
- Belegtext:
soll auff sein [Gläubiger] anruffen ... die gerichtsurkund ausgeferiget werden
Fundstelle: ÖstExekO.1655 4 § 3
- Belegtext:
die gerichtsurkund ist ein öffentlich gerichtliches zeugniß übe ein behebtes recht oder über eine geführte execution
Datierung: 1688
Fundstelle: Beckmann,Idea 176
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
eine gerichtsurkunt ... einzulegen
Datierung: 1733
Region/Autor/Textsorte:
Niederösterreich
Fundstelle: ÖW. VIII 1106
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
Wort danach: Gerichtsurlaub
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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