Wort davor: Gerichtsuntertanin
Gerichtsuntervogt
- Belegtext:
es ist ... bey den gerichtsuntervogten und schopfen zu merken, das kein herrschaft ir keinem nichts schuldig ist zu lonen
Datierung: 1464
Region/Autor/Textsorte:
Kadolzburg
Fundstelle: CadolzburgSalB. 46
- Belegtext:
daß ... mit bewilligung des grichtsuntervogts durch den weibel ... ein ... pfandbott angelegt wird
Datierung: 1742
Fundstelle: ArgauLsch. I 360
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
Wort danach: Gerichtsurkunde
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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