Wort davor: Gerichtsschutz
Gerichtsschwelle
- Belegtext:
wann sich ein zeug in etwas verbessern wolte und solches nicht alsogleich, sondern erst damahlen thäte, da er schon über die gerichtsschwelle hinaus getretten, das gericht ihn von neuen den zeugenaydt ablegen lassen muß
Datierung: 1707
Fundstelle: SudetenHGO. Art. 9 § 8
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Wort danach: Gerichtsschwert
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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