Wort davor: Gerichtspfandbuch

Gerichtspfandschaftherr [Ergänzung zum Druck]
Erklärung: Herr, der ein Gericht als Pfandschaft (I) innehat.

Wort danach: Gerichtspfändung

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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