Wort davor: Gerichtsnehmung
Gerichtsnotar
Erklärung:
Urkundsbeamter bei einem Gericht.
vgl.
Hofgerichtsnotar.
- Belegtext:
[Zustellung der Ladungsbriefe] durch den gesworn gerichtspedellen, der des relacion und ansagung dem gerichtsnotarien gethan hat
Datierung: 1497
Region/Autor/Textsorte:
Fulda
Fundstelle: HessJb. 49 (1999) 48
- Belegtext:
appelliret einer van neddersten gerichte an den stapel des landes, mot de appellation bime gerichtsnotario binnen tein dagen anhengich gemaket [werden]
Datierung: vor 1531
Fundstelle: RügenLR. Kap. 8 § 3
- Belegtext:
da aber geklagter gegen den wechsel-brief eine ... aufzuegige oder die klage selbsten alsogleich tilgende einrede anzubringen haette, solle er geklagter ... seine ... exceptiones muendlich gestatten
... der gerichts-notarius aber diese der parthey muendliche nothdurfts-handlung mit allem fleiß protocolliren
Datierung: 1717
Fundstelle: CAustr. III 899
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
des wechselgerichts richter ... sollen einen oder mehr ... gerichtsnotarien aufzunehmen haben
Datierung: 1742
Fundstelle: Siegel,CJCamb. I 167
- Belegtext:
der gerichtsaktuarius, der allerlei benennungen, protonotarius, kanzley- und gerichtsnotarius, stadt-, amts- und gerichtsschreiber, hat, ist eine von der obrigkeit vereidete person, um alle gerichtshandlungen zu verzeichnen
Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. II 197
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1818?
Fundstelle: Wintterlin,BehWürt. II 204
- Fundstelle: SchwäbWB. III 414
Wort danach: Gerichtsnotariat
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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