Belegtext:
ausser land ist ... kein landes-unterthan seiner gerichts-herrschaft zu scharwerken schuldig Datierung: 1756
Fundstelle:CMax. II 11 § 9
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Belegtext:
jeder, der von der gerichtsobrigkhait oder gerichtsherrschafft zu richter ... aufgenommen Fundstelle:SterzingStB. 345