Wort davor: Gerichtsheller
Gerichtsherr
Gerichtsherr (I)
Erklärung:
Inhaber der Gerichtsgewalt.
Gerichtsherr (II)
Erklärung:
Mitglied eines Gerichts, Richter.
- Belegtext:
den gerichtherren, ir ix biderben mannen, die des gerichtz gehuot hant von s. Michels tag bis ze wienachten
Datierung: 1446
Fundstelle: BernStRechn.(1430/52) 214
- Belegtext:
den grichtsherrn ... 100 fl. zu buß uffgleyt von wägen lichtveriger urtheil
Datierung: 1547
Fundstelle: BernRatsman. III 370
- Belegtext:
vor dem stab oder grichtsherren
Datierung: 1566
Fundstelle: MurtenStR. 326
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
so mögend die unpartheyischen grichtsherrn geschwornen selbst andere verständigste eidsleut ... zum zusatz einziechen
Datierung: 1711
Fundstelle: OberhalbsteinLB. 147
- Belegtext:
es wird alle halbe jahr abgewechselt, und die gerichtsherren, deren 12 sind, werden vom kleinen raht erwählet
Datierung: 1767
Fundstelle: Waldkirch,Einl. II Anh. 4
Gerichtsherr (III)
Erklärung:
Ratsherren des Gerichts.
Wort danach: Gerichtsherrendiener
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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