Wort davor: Gerhabsatzung
Gerhabschaft
Erklärung:
Vormundschaft, Pflegschaft.
vgl.
Gerschaft.
- Belegtext:
gerhabschafft vnd fürmundschafft
Datierung: 1447
Fundstelle: EidgAbsch. II 824
Faksimile
- digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- Belegtext:
die gerhabschaft Sigmunds ... erlanngt und behabt mit recht
Datierung: 1447
Fundstelle: GöttweigUB. II 406
- Belegtext:
die gerhabschafft vber Jorigen V. gelassen sun
Datierung: 1478
Fundstelle: KanzlBKFriedr. 92
- Datierung: 1497
Fundstelle: MittSalzbLk. 16 (1876) 345
- Belegtext:
eyn jedlicher frummer und ersamer man von gotlichen und menschlichen rechten ist schuldig ein kindspfleg und gerhabschaft [cura] der jungen waysen anzunemen
Datierung: um 1500
Fundstelle: Summa legum 197
- Belegtext:
ueber artzknappen gueter hewser oder gerhabschafft damit hat ain perkrichter zu hanndeln
Datierung: 1517
Fundstelle: MaxBO. Art. 217
- Belegtext:
noch ain gerhabschafft, zu latein genannt tutela anomala
Datierung: 1518
Region/Autor/Textsorte:
Layenspiegel
Fundstelle: Haltaus 664
- Belegtext:
zu sollicher gerhab- vnnd vormündschafft an jrrung gelassen werden
Datierung: 1518
Region/Autor/Textsorte:
BairLRRef.
Fundstelle: Haltaus 664
- Datierung: 1525
Fundstelle: ActaTir. III 19
- Datierung: 1528
Fundstelle: ZeigerLRb. 360
- Belegtext:
soll kein gerhab seinem mittutorn aus der gerhabschaft leihen
Datierung: 1573
Fundstelle: NÖLTfl. II 8 § 8
- Belegtext:
der püpillen münderjährigen blödsinnigen und anderer der gerhabschaft untergebener persohnen lehen
Datierung: 1599
Fundstelle: NÖLREntw. V 23 § 5
Gerhabschaft (Spiegelstrich 1)
Erklärung:
unverrechnete gerhabschaft, d.h. der überlebende Gatte hat während der Minderjährigkeit der Kinder keine Zinsen zu bezahlen und auch keine Rechnung zu legen.
Wort danach: Gerhabschaftsbestellung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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