Wort davor: Gereide
Gereideeigentum
- Belegtext:
diese [geraideschultheißen und beysitzer] richten und pflichten nach ihren habenden alten roteln, ordnungen und gewohnheiten alle vorfallenheiten in geraiden-sachen, legen gebott und verbott an, theidigen
die frevel und buße, disponieren über die hut der geraiden, deren gefälle und nutzungen, die wald-axt und überhaupt, was das beste ihres geraiden-eigentums erfordert
Datierung: 1555
Fundstelle: Poth,Edesheim 29
Wort danach: Gereidegenosse
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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