Wort davor: Gerdemann
Gerdemannschaft
- Belegtext:
daß die schaffer sich wohl vorsehen sollen vergeblicher unkosten und unrath, wornach sie sich zu richten, für schaden und strafe zu hüten haben; und so jemand unvermögenheit halber die gerdmannschafft
beschwerlich fallen würde, kann er dem aeltermann solches melden, daß ein ander erwählt werde
Datierung: 1539
Fundstelle: RevalStR. II 4
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
Wort danach: gerech
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten