Wort davor: Geratnis
Gerätschaft
Gerätschaft (I)
- Belegtext:
bewegliche sachen, welche zum betriebe eines gewissen geschäftes oder gewerbes, in oder außer der wohnung, bestimmt sind, werden unter dem namen der geräthschaften begriffen
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. I 2 § 16
- Belegtext:
denen von der schwerdtseite gehören die kleider, das geräthschaft erben alle erben
Fundstelle: Seestern-Pauly 149
Gerätschaft (II)
Erklärung:
Rüstung.
Wort danach: Geraubde
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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