Genußsame Erklärung:"Recht des Genußes, Nutznießung".
Belegtext:
darbi ein gmeind zu J. mit frömden lüten fast übersetzt, mit rüten und in welden und ouch in allmeinen, dass vil gnussami geben möcht Datierung: 1586
Fundstelle:SchweizId. IV 830
Faksimile
- digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
Belegtext:
wann einer sich dapfer im krieg gehalten, ein panner oder fahnen errettet, den hat man belohnet eintweders mit einer gnussame oder mit dem burgerrecht oder mit einem adelichen wapen Datierung: 1673
Fundstelle:SchweizId. IV 830
Faksimile
- digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons