Wort davor: Genüge
genügen
genügen (I)
Erklärung:
ausreichend sein für; einverstanden, zufrieden sein mit.
genügen (I 1)
genügen (I 2)
Erklärung:
sich genügen lassen.
genügen (I 2 Spiegelstrich 1)
Erklärung:
es genug sein lassen.
genügen (II)
Erklärung:
jemanden befriedigen.
- Belegtext:
schal yk dyt pant nycht vorkopen, sunder yk hebbe H.W. ghenuoghet, edder vorsetten
Datierung: 1421
Fundstelle: GarzStB. 39
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genügen (III)
Erklärung:
zustimmen.
genügen (IV)
Erklärung:
substantiviert: Genugtuung, Befriedigung.
genügen (IV 1)
genügen (IV 1 Spiegelstrich 1)
Erklärung:
Barzahlung?
- Belegtext:
das selbe recht sullent dan die vorsprechen vor ein recht wisen und daran sal ein walpode ein gnugen han
Datierung: 1444
Fundstelle: MainzKämmW. 158
- Belegtext:
das kain kaufl dhainer frawen ausserhalb ires mans willen und wissen, noch niemant anderm, das si nicht kuntschaft haben ausserhalb ains genuegens nichtz verkaufen sollen
Datierung: 1469
Fundstelle: LandshutStR. 196
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- Belegtext:
wolt H. kain gnüegen han an der urtl
Datierung: 15. Jh.
Fundstelle: AugsbChr. II 47
- Belegtext:
nachdem beide partheien guten gnugen an der kundschaft gehapt, so diesen gerichtstag verlesen worden ist
Datierung: 1554
Fundstelle: WiesbadenGB. 60
- Belegtext:
sollen die gerichtsschöpffen fragen, ob dem rechten biss daher ein geniegen gescheen sei
Fundstelle: Boxberg 792
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genügen (IV 2)
Erklärung:
ein Genügen tun wie genugtun.
genügen (IV 2 a)
genügen (IV 2 b)
Erklärung:
einem Urteil und ähnlichem nachkommen.
- Belegtext:
dem reichsabschid ... ein genügen thun
Datierung: 1555
Fundstelle: Moser,KreisAbsch. I 55
- Belegtext:
da der jud solchem gerichtlichem außspruch nicht ein gnügen thäte
Datierung: 1627
Fundstelle: BöhmLO. Q 68
- Belegtext:
der beschuldigte habe dem bey-urtheil kein genügen gethan
Datierung: 1637
Fundstelle: CAustr. I 255
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- digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
demjenigen ein gnügen thun, was urthel und recht darinnen findet
Datierung: 1727
Fundstelle: PreußSeeR. X 9
Wort danach: Genuggestehung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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