Wort davor: Genoßmann

Genossenrecht

Genossenrecht (I)
Erklärung: Pflicht des Gutsbauern.

Genossenrecht (II)
Erklärung: Anteil an einer Genossenschaft.

Wort danach: Genossensäckel

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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