Wort davor: Generalunterpfandrecht
Generalverbot
- Belegtext:
kein handelsmann ... soll ein general-verbot ihm nicht in gefängliche hafft zu bringen, ... erhalten, wenn er nicht zuvor ... ein verzeichniß aller seiner ... effecten und schulden eingeliefert
Datierung: 1742
Fundstelle: Siegel,CJCamb. I 462
Wort danach: Generalvermessungsangelegenheit
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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