Wort davor: geneißen
geneist?
- Belegtext:
wann aber durch den schuldner fürgeschlagen werden jerliche gülten oder geneiste ewige oder ablösliche zins oder gulden, sylber, kupfer, zyn oder mössing geschier, alsdann sollen
zins und gülten nach gemainem landsbrauch ... geng und geb sein
Fundstelle: ZRG.2 Germ. 34 (1913) 437
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Wort danach: Geneisthaus
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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