Wort davor: Genanntenpflicht
Genanntenstand
- Belegtext:
daferne ... die beeidigung der zeugen von dem genanntenstand ... begheret werden solte ... ist ertheilt, selbige mit dem zeugeneid zu belegen, ohne solche ... bitt ... sie bey ihren genanntenpflichten ... zu lassen
Datierung: 1711
Fundstelle: Lahner,Samml. 319
Wort danach: genanntlich
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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