Wort davor: Genannmann
genannt
genannt (I)
Erklärung:
bestimmt, festgesetzt.
genannt (II)
Erklärung:
substantiviert.
genannt (II 1)
Erklärung:
bestimmte Summe.
genannt (II 1 a)
- Belegtext:
hebben de radessendeboden bewach gehat umme de Rinsschen unde lychte gulden up eyn genant to zettende
Datierung: 1453
Fundstelle: HanseRez.2 IV 97
- Belegtext:
wenn einer der brüder alt ..., soll im aus der büchse alle woche ein genanntes, als 4 gr. zur steuer gegeben werden
Datierung: 1569
Fundstelle: PommMbl. 19 (1905) 5
- Belegtext:
verkaufft ... einer seine schulden um ein genantes
Datierung: 1583
Fundstelle: SiebbLR. III 3 § 6
Volltext (und Faksimile)
- in DRQEdit
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- Belegtext:
ehr mann, der gihr 'rhr ehr genannts vor ehre staat, dat reicht nitt ganz
Fundstelle: Rottmann10 143
genannt (II 1 b)
Erklärung:
Abgabe, Entgelt.
- Belegtext:
er ist ... befragt, was er des jars seinen obern von sich reichte, dokegen er geantwort, das er kain genants von sich gebe, sondern er sesse auff rechnung
Datierung: 1573
Fundstelle: MittOsterland 2 (1845/48) 174
- Belegtext:
den communen die kl. zehnten ... umb ein gewiss geld oder ein genants einer jeden gattung verleihen
Datierung: 1595
Fundstelle: WürtLTA.2 I 316
- Belegtext:
han (lagmannen) af hvart hufvudh haver sit vissa genandt
Fundstelle: Dahlgren 321
genannt (II 2)
Erklärung:
das Festgesetzte an Speise und Trank.
genannt (II 3)
Erklärung:
Vorteil des Lehenmannes von den ihm zu Schloßglauben anvertrauten Gütern.
Wort danach: Genanntsbürger
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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