Wort davor: Gemitte
gemittelt
Erklärung:
mittelbar.
- Belegtext:
woferne derer grafen, herren, derer von adel und städte leute ... mit denen amtsdorfschafften vermengte dienste haben ... sollen diese gemittelte amtsunterthanen nur die dritte, die ungemittelten hingegen zwo fuhren thun
Datierung: 1749
Fundstelle: Klingner I 64
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Wort danach: Gemoos
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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