Wort davor: Gemeinteich
gemeinteilen
Erklärung:
"publicare", konfiszieren.
- Belegtext:
wo der mann het ein sollichs malefitz gethon, darumb alle sein hab solten gemeyn geteylt werden, darumb sollen der frawen habe nit gemeyn geteylet werden
Datierung: 1436 (ed. 1516)
Fundstelle: Klagsp.(Brant) 137
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Wort danach: Gemeinung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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