Wort davor: Gemeingut
Gemeinhaberin
Erklärung:
Teilhaberin.
- Belegtext:
wann sie [Frau] mit dem manne handlung treibet, so erwirbt sie und ist auch gehalten als eine socia oder gemeinhaberin
Datierung: 1655
Raumburger, Grundfeste d. hl. r. ReichsRechten in Commerciensachen; AnhangÜbers. der Diff.
- Belegtext:
De iure in curia mercatorum usitato
Fundstelle: ThesLLat. 49
Wort danach: Gemeinhand
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