Wort davor: Gemeinszusammenkunft

Gemeindler

Gemeindler (I)
Erklärung: Teilhaber.

Gemeindler (II)
Erklärung: Teilnehmer an der Landsgemeinde.

Wort danach: gemeindlich

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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