Wort davor: Gelübdbuch
Gelübdbüchlein
- Belegtext:
damit solche gelübte [vor gericht gegeben] in gedechtniß bliben, so soll solches in beisein eins rathspoten in der canzlei in ein sonder register geschriben und ufgezeichnet werden; ... was under einem
pfund pfennig in das gelibtbuechlein verschriben würd, davon soll dem schreiber und poten in gemein 2 (pfennig) werden
Fundstelle: SchlettstStR. 646
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Wort danach: gelübdhaltend
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