Wort davor: Geleitnis
Geleitsobrigkeit
Erklärung:
Inhaber des Geleitsrechts.
vgl.
geleitlich (III),
Obrigkeit (II).
- Belegtext:
inmassen sonst ins gemein die geleits-obrigkeit schuldig ist, wenn sie zoll nimmet, die sicherheit der strassen umsonst zu verschaffen
Datierung: 1665
Fundstelle: Seckendorff,Fürstenstaat 390
- Datierung: 1741
Fundstelle: Frisch I 605
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Wort danach: Geleitordnung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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