Wort davor: Geleitshaus

Geleitsherr

Geleitsherr (I)
Erklärung: "ehemals obrigkeitlich bestellter Beamter, dem die Aufsicht über das Geleit der Waren zukommt" SchweizId. II 1536.

Geleitsherr (II)
Erklärung: Inhaber des Geleitregals.

Wort danach: Geleitsherrlichkeit

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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