Wort davor: Geleitsfreiheit
Geleitfrist
- Belegtext:
das geleit ist folgenden innhalts ... daß der vergleitete, in so lange die geleitsfrist wehret, von niemanden ... gefaenglich eingezogen [werden] moege
Datierung: 1769
Fundstelle: CCTher. 50 § 3
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Wort danach: Geleitführer
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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