Wort davor: Geleitsbediente
Geleitsbefehl
- Belegtext:
wann jemandt umb ein sichers glaidt anhaltet, mueß er das anbringen ... aigenhändig unterschreiben, dieweil er sich zu etlichen sachen darinnen verbindlich machet ... daß er ... den sichern glaidtsbefelch
dem richter alsobalden uberantworten ... wolle
Fundstelle: NÖLGO. 1656(CAustr.) I 28 § 3
- Belegtext:
die geleitliche auffuehrung bestehet ... daß der vergleitete: den geleitsbefehl dem richter ... alsobald ueberantworten wolle
Datierung: 1769
Fundstelle: CCTher. 50 § 5
Faksimile
- in Google Books
Wort danach: Geleitsbefreiung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten