Wort davor: Geldzuschroter
geleben
geleben (I)
Erklärung:
nachleben, gehorchen, befolgen.
geleben (I 1)
geleben (I 2)
Erklärung:
insbesondere einem Urteil geleben.
- Belegtext:
behept der cleger sin clag, so sol ihm der versprecher in 14 tagen den nechsten gnug tun, und also in der selben zytt der urteil geleben
Datierung: 1510
Fundstelle: JaunLR. 16
- Belegtext:
wann einer persohn durch den richter geboten wird, gebner vrtheil statt ze thun, vnd dieselbe persohn nit des tags der vrtheil gelebt
Datierung: 1541
Fundstelle: ArbergStSatzg. 37
- Belegtext:
der urteil die ihme gesprochen, nicht geleben
Datierung: 1709
Fundstelle: Mutach 18
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geleben (I 3)
Erklärung:
mit Synonym.
- Belegtext:
ires bevelhs und beschaidts geleben und nachgeen
Datierung: 1528
Fundstelle: Amorbach 231
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- Belegtext:
sich des unsers abschid halten und dem geleben
Datierung: 1545
Region/Autor/Textsorte:
Biberach
Fundstelle: FreibDiözArch. 9 (1875) 194
- Belegtext:
söllichen [Artikeln] ghorsamklich geläben vnd nach kommen
Datierung: 1548
Fundstelle: NydauFrhB. 51
- Belegtext:
welchen abschid ... die stände ... zu geleben und nachzukommen sich schuldig wissen
Datierung: 1549
Fundstelle: Moser,KreisAbsch. I 15
- Belegtext:
geleben und nachkommen
Datierung: 1553
Fundstelle: FerdBO. Art. 50
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- Belegtext:
iren gebotten vnd verbotten zu geleben vnd gehorsam zu sein
Datierung: 1557
Fundstelle: Haltaus 624
- Belegtext:
[soll] solches im gemeinen artikelbuch eingeschrieben werden, deme man nachgehn und geleben solle
Datierung: 1718
Fundstelle: ChurBund. 295
- Belegtext:
deren bevelhn ... meniclich im land ... zu gehorsamben und zu gleben schuldig sein soll
Fundstelle: OÖLTfl. 19
geleben (II)
Erklärung:
erleben.
- Belegtext:
ist daz wir nach unsers herren tode, ob wir das geleben, des got nicht wölle, also bliben
Datierung: 1332
Fundstelle: SchwäbWB. III 278
- Fundstelle: DWB. IV 1, 2 Sp. 2930
Wort danach: Gelebung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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