Belegtext:
im erzherzogthumb Ossterreich ob der Enß werden dreierlai contract gebraucht, alß der erst nach den landsrechten, der ander auf gerent, so man kopf an kopf nent, und der drit auf bestimbte geldvermäht Datierung: 16. Jh.
Fundstelle:ZRG.2 Germ. 23 (1902) 276
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