Wort davor: Geldschuldiger
Geldschuldmann
- Belegtext:
nach landrechte stehet einem jeden frey, ob er seinen gelschuldmann oder den bürgen fordern will
Fundstelle: WursterLR. 20 § 1
Wort danach: Geldschuldner
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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