Wort davor: Geldkanzlei
Geldkasten
- Belegtext:
diejenigen, denen in gemeinen ämbtern, der auch gemeine geldkasten, renthen, oder andere einkünften ... anvertrauet seyn
Datierung: 1707
Fundstelle: SudetenHGO. Art. 19 § 35
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Wort danach: Geldkauderer
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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