Wort davor: Geißelmarkt
Geißelmeier
Geißelmeier (I)
Erklärung:
Geißelhofmann.
- Belegtext:
der theilbauer, halbauer oder geiselmeier (colonus partiarius) hat kein erbrecht, sondern sein contract endigt sich mit den darin stipulierten jahren
Datierung: 1803
Fundstelle: Gesenius,Meierrecht II 140
- Fundstelle: DWB. IV 1, 2 Sp. 2620
- Fundstelle: Knapp,BeitrRWG. 190
Geißelmeier (II)
Erklärung:
Hausmeister, Oberknecht (beim Fuhrwesen).
Wort danach: Geißelmeierei
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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