Belegtext:
sollen die ... ansätz-, anpots- und gehorsambrieff ... für gerichtliche brieff verstanden werden Fundstelle:NÖLGO. 1557 12r
Belegtext:
wann einem obsiegendten thaill der verlustigen partey underthanen geurlaubt worden, so mag er an solche geurlaubte underthanen von gericht einen gehorsambbrief begehrn Datierung: 1573
Fundstelle:NÖLTfl. 293