Wort davor: Gegenklagde
Gegenklage
Erklärung:
Klage, die der Beklagte gegen den Kläger bei dem gleichen Gericht erhebt.
vgl.
Gegenbeschwerung,
Nachklage (III),
Rekonventionssache.
- Belegtext:
gestenen sie den clegern irer clagen gar nit ... und prachten alspaldt darauff fur ir gegenclag
Datierung: 1486
Fundstelle: Bruchsal 869
Faksimile
- Belegtext:
ist ... nit not das dieselb gegenclag ... anhenngig sey, sonnder es mag derselb inwoner gegen dem gaßt ain ... frembde clag fürwenden
Datierung: 1520
Fundstelle: BairGO. Tit. 6, 2
Volltext (und Faksimile)
- in DRQEdit
- Belegtext:
wil ... der antworter wider den kläger sein gegenklag fürbringen, das sol er ... recht zu thun haben
Datierung: 1534
Region/Autor/Textsorte:
Mainz
Fundstelle: MainzUGO. 7r
Faksimile
- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
will der antwurter sein gegenklag fürbringen, das soll er vor oder alsbald nach befestigung des kriegs ... zuthun fug haben
Fundstelle: WürtLR. 1555 S. 47
Faksimile
- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
so der beklagt in acht odder bann were, hat sein gegenklag nit statt
Datierung: 1558
Fundstelle: Gobler,StatB. 17
Faksimile, Ausgabe von 1553
- in DRQEdit
- Belegtext:
wann ein außlender in diesem landt claget, so soll er die gegenclag ... in dem landt auch ausstehen
Datierung: 1573
Fundstelle: NÖLTfl. 18
- Belegtext:
mag der antwurter ... sein verantwortung oder gegenclag ... einbringen
Datierung: 1575
Fundstelle: WürtLändlRQ. I 695
Faksimile
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
reconuenirn ist so einer gegen einem andern ein gegenclage thut
Fundstelle: RWB. Hschr. 2. Hälfte 16.Jh. 6
- Belegtext:
falls ... der beklagte ... ausreden nicht hat ..., so muß er solches ... auf jeden punkt ... antworten, auch dafern er eine gebührende gegenklage hätte, solche zugleich mit anführen
Datierung: 1727
Fundstelle: PreußSeeR. X Art. 18
- Belegtext:
der kläger ... ist dem beklagten in der nach- oder gegenklag zu antworten verpflichtet
Datierung: 1752
Fundstelle: Greneck 31
Faksimile
- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
Gegenklage (Spiegelstrich 1)
Erklärung:
Paarformeln.
Wort danach: gegenklagen
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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