Wort davor: Gegenkerbholz
Gegenkerbzettel
Erklärung:
Zettel, den die Gegenpartei zur Kontrolle erhält.
vgl.
Gegenholz (I).
- Belegtext:
als aber ein oder der ander theil keins gegenkerffzeduls oder holtzes geständig, dieselben auch nicht fürgezeygt, ... sollen unsere gericht ... mit fleiß erwagen, in was wesen jede parthey seye
Fundstelle: BadLR. 1622 20
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
da aber der ander theil keines gegen-kerfzedels oder holzes geständig, sollen die richtere ... erwegen, ... welcher theil sein fürgeben besser bescheine
Datierung: 1719
Fundstelle: BaselRQ. I 2 S. 787 (nr. 463, 104)
Faksimile
- Fundstelle: SchwäbWB. III 182 s.v. Gegenzettel
Wort danach: Gegenklagde
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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