Wort davor: Gegenhand

Gegenhandler

Gegenhandler (I)
Erklärung: Gegenrechner als Kontrollbeamter.
vgl. Gegenbuchhalter.

Gegenhandler (II)
Erklärung: Vertragsgegner.

Wort danach: Gegenhändleramt

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten