Belegtext:
heußer, acker ..., wer die in jahrsfrist nicht aufnimbt von seinem richter, die seint dem gruntherrn verfahlen in jahrsfrist da's gegentrecht ist, aber an etlichen orten ist es recht in dreien vierzechen tagen Datierung: 1673
Region/Autor/Textsorte:
Niederösterreich
Fundstelle:ÖW. XI 24
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