Wort davor: Geife
Geige
vgl.
Fiedel.
Geige (I)
- Belegtext:
der breütigam ... soll weder mit pfeifen noch trummen, sonder allain mit ainer geigen ... zu kirchen geen
Datierung: 1559
Fundstelle: ÜberlingenStR. 501
Faksimile
Geige (II)
Erklärung:
Strafwerkzeug.
vgl.
Fiedel,
Gemeindebrille.
Sachhinweis:
Bader,Pranger 24; v.Künßberg,RechtlBk. 170.
Geige (III)
Erklärung:
Spottzeichen.
Geige (III 1)
Erklärung:
ans Haus dessen gemalt, der den geringeren Almnutzen bezieht.
Geige (III 2)
Erklärung:
am Haus von Mädchen, die ihr Liebhaber verlassen hat.
Geige (IV)
Erklärung:
eisernes Gerät zum Einbrennen der Zeichen beim Eichen von Gefäßen.
Geige (V)
Erklärung:
Gaunersprache: etwas Gutes.
Wort danach: Geigenbänklein
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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